Statuten

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Art. 1

Die Vereinigung der Geisteswissenschaftler im Wallis ist ein Verein im Sinn der Artikel 60 folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist politisch und konfessionell neutral.

Die Vereinigung der Geisteswissenschaftler im Wallis, nachfolgend «Vereinigung», vertritt die Anliegen der Walliser Geisteswissenschaftler in den folgenden Bereichen: Geschichte, Archäologie, Kunstgeschichte, Ethnologie, Anthropologie, Soziologie, Geographie, Linguistik, Philosophie, Philologie und verwandte Bereiche.

Der Sitz der Vereinigung wird vom Vorstand bestimmt. Im Zweifelsfall ist er an der Verwaltungsadresse der Vereinigung (Art. 56 ZGB).

Die Vereinigung ist von unbegrenzter Dauer.

Art. 2

Die Vereinigung verfolgt folgende Ziele:

  • Wahrung der gemeinsamen Interessen der Geisteswissenschaftler, insbesondere der selbstständig Erwerbstätigen und der KMU-Chefs, bei den für ihren Bereich zuständigen Fördereinrichtungen und Behörden;

  • Bekanntmachen und Förderung der betroffenen Berufe bei möglichen Partnern und der Öffentlichkeit;

  • Aufbau von freundschaftlichen Kontakten und eines Austauschs zwischen Geisteswissenschaftlern der betroffenen Bereiche;

  • für gesunde Wettbewerbsbedingungen sorgen;

  • für den guten Ruf der betroffenen Berufe sorgen, indem sichergestellt wird, dass sich alle professionellen Mitglieder an die Regeln der Berufsehre halten;

  • Vertretung der betroffenen Berufe und der professionellen Mitglieder der Vereinigung bei Behörden und Fördereinrichtungen;

  • Aufbau von Kontakten und einer guten Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Gruppen, die die gleichen Ziele verfolgen;

  • Beitrag zur Entwicklung des Weiterbildungsangebots;

  • Bekanntmachen der Nutzen der Geisteswissenschaften für die Gesellschaft als Ganzes;

  • Sensibilisierung der Partner und der Öffentlichkeit für die Professionalisierung der Geisteswissenschaften;

  • Bekanntmachen der Vereinigung.

Die Vereinigung hat das Recht, in Vollzug dieser Statuten und namentlich für das in diesem Artikel Ausgeführte, für alle Mitglieder geltende Reglemente und Empfehlungen zu erlassen.

Mitglieder, Beitrittsbedingungen

Art. 3 Ordentliches Mitglied 

Jede natürliche Person, die einen Beitritt zur Vereinigung als ordentliches Einzelmitglied beantragt, muss über einen Bachelorabschluss oder gleichwertig in einem der unter Artikel 1 erwähnten Bereiche verfügen und handlungsfähig sein.

Juristische Personen können den Beitritt zur Vereinigung als ordentliches Mitglied beantragen. Mindestens einer der Teilhaber muss über einen Bachelorabschluss oder gleichwertig in einem der unter Artikel 1 erwähnten Bereiche verfügen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht an der Generalversammlung und kommen in den Genuss aller Vorteile der Vereinigung. Bei ordentlichen Mitgliedern – juristische Person sind das Stimmrecht an der Generalversammlung und die Vorteile der Vereinigung den Teilhabern vorbehalten. 

Art. 4 Sympathisierendes Mitglied 

Jede natürliche oder juristische Person, die die Vereinigung unterstützen möchte, kann einen Beitritt als sympathisierendes Mitglied beantragen.

Die sympathisierenden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen. 

Art. 5 Aufnahme

Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Personen, die ordentliche Mitglieder werden möchten, fügen dem Aufnahmegesuch ihren Abschluss und einen Lebenslauf bei.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod einer natürlichen Person oder die Auflösung des Unternehmens;

  2. durchschriftlicheKündigungzweiMonatevorEndedesGeschäftsjahres;

  3. durch Ausschluss;

  4. wenn der Beitrag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr bezahlt wurde.

Ausschluss

Art. 7 

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands Mitglieder fristlos ausschliessen, die den Interessen der Vereinigung zuwiderhandeln.

Verantwortung der ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder

Art. 8 

Die Mitglieder, die die Vereinigung verlassen, bleiben gegenüber der Vereinigung für alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft wie ausstehende Beiträge, Sicherheiten usw. verantwortlich.

Im Allgemeinen

Art. 9 

Die Mitglieder müssen die Bestimmungen dieser Statuten, die erlassenen Reglemente und die Entscheide der Generalversammlung und des Vorstands erfüllen. 

Aufnahmegebühr und Beiträge

Art. 10 

Jedes neue Mitglied muss der Vereinigung eine wie folgt festgelegte Aufnahmegebühr zahlen:

  • ordentliche Mitglieder: natürliche Person CHF 80; juristische Person CHF 120;

  • sympathisierende Mitglieder: natürliche Person CHF 50; juristische Person CHF 70.

In der Folge sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, jedes Jahr folgenden Beitrag zu zahlen:

  • ordentliche Mitglieder: natürliche Person CHF 80; juristische Person CHF 120;

  • sympathisierende Mitglieder: natürliche Person CHF 50; juristische Person CHF 70.

Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Jede Änderung muss von ihr genehmigt werden.

Jedes ordentliche Mitglied kann Bürgschaften vorschlagen. Verbürgte Neumitglieder sind nicht verpflichtet, die Aufnahmegebühr zu begleichen.

Einnahmen

Art. 11 

Die Einnahmen der Vereinigung stammen aus:

  1. ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen;

  2. Spenden und Legaten;

  3. öffentlichen oder privaten Mitteln, die die Vereinigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben suchen und erhalten kann;

  4. vertraglichen Rückvergütungen;

  5. anderen gesetzlich erlaubten Ressourcen.

Art. 12 

Die Organe der Vereinigung sind:

a)  die Generalversammlung;

b)  der Vorstand;

c)  die Revisoren.

a) die Generalversammlung

Art. 13 

Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Versammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen.

Art. 14 

Die Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail einberufen. Die Einladung muss die Traktandenliste enthalten. Beschlüsse können verbindlich nur über Geschäfte gefasst werden, die in der Traktandenliste enthalten sind, ausser im Fall einer Universalversammlung (wenn alle Mitglieder anwesend sind).

Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Damit individuelle Vorschläge berücksichtigt werden können, wird das Datum der General- versammlung vorgängig mitgeteilt und zwar mindestens 45 Tage vor ihrer Durchführung.

Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Durchführung und Protokoll

Art. 15 

Die Generalversammlung wird durch die Mitglieder des Vorstands geleitet. Diese bezeichnen die Stimmenzähler.

Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands, darunter dem Sekretär, unterzeichnet wird. Jedes Protokoll muss der darauffolgenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Stimmrecht

Art. 16 

An der Generalversammlung steht jedem ordentlichen Mitglied eine Stimme zu. Es ist nicht möglich, sich von einer anderen Person oder einem anderen Mitglied vertreten zu lassen. Die Beschlüsse werden unabhängig von der Anzahl Anwesenden mit der absoluten Mehrheit getroffen. Ausgenommen sind die Beschlüsse in Bezug auf die Auflösung der Vereinigung, für die mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Wird dieser Anteil in einer ersten Generalversammlung nicht erreicht, kann eine neue Versammlung, die innerhalb von acht Tagen nach der ersten einberufen wird, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschliessen. 

Individuelle Vorschläge

Art. 17 

Jeder wichtige individuelle Vorschlag muss dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugesandt werden.

Abstimmungen und Ernennungen

Art. 18 

Die Abstimmungen und Ernennungen erfolgen offen. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt.

Befugnisse der Generalversammlung

Art. 19 

Die Generalversammlung hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Ernennung der Vorstandsmitglieder;

  2. Ernennung der Revisoren;

  3. Ratifizierung der Delegierten in Kommissionen oder gegebenenfalls Partnervereinen;

  4. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets; 

  5. Genehmigung des Berichts des Vorstands;

  6. Festlegen der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und der ausserordentlichen Beiträge;

  7. Genehmigung der internen und allgemeinen Reglemente und Beschlüsse;

  8. Ratifizierung der Entscheide über die Aufnahme oder Abweisung von Mitgliedkandidaten, über den Ausschluss von Mitgliedern;

  9. Prüfung von Beschwerden;

  10. Ratifizierung der Ehrenmitglieder;

  11. Revision der Statuten;

  12. Auflösung der Vereinigung.

Ehrenmitglied

Art. 20 

Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands den Mitgliedern, die der Vereinigung grosse Verdienste erwiesen haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

b) Vorstand – Zusammensetzung

Art. 21 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wovon mindestens ein Drittel

selbstständig Erwerbstätige oder KMU-Chefs sind. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie können wiedergewählt werden. Grundsätzlich können die Vorstandsmitglieder nur dreimal in Folge wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit darf 12 Jahre nicht übersteigen.

Der Vorstand ist gemäss einer horizontalen Governance strukturiert. Alle Mitglieder haben gleichviel Verantwortung, ohne Ernennung eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten. JedesVorstandsmitgliedhateineodermehrereRollen,dievomVorstandgemässdenZielen der Vereinigung festgelegt werden. 

Verbindlichkeiten

Art. 22 

Die Vereinigung wird mit der Kollektivunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nach Konsultation der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verpflichtet.

Gleichwohl ist der Kassierer, in Abweichung des Vorangehenden, ermächtigt, Rechnungen von höchstens CHF 300 ohne Zustimmung des Vorstands und ohne Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitglieds zu zahlen. Für alle Beträge über CHF 300 ist die vorgängige Zustimmung des Vorstands vorbehalten. 

Befugnisse des Vorstands

Art. 23 

Der Vorstand hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Leitung und Verwaltung der Geschäfte der Vereinigung gemäss Statuten;

  2. Ausführung und Befolgung der Beschlüsse der Generalversammlung;

  3. Sicherstellen, dass jedes Mitglied die Bestimmungen der Statuten, Reglemente und Empfehlungen einhält;

  4. Stellungnahme zu Beitrittsgesuchen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung;

  5. Beschluss des Ausscheidens oder Ausschlusses von Mitgliedern in den durch die Statuten vorgesehenen Fällen;

  6. Erarbeitung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung, der Reglemente und Empfehlungen für die Mitglieder;

  7. Prüfung der Konflikte, die zwischen den Mitgliedern in Vereinsfragen entstehen könnten;

  8. Unterbreitung der Generalversammlung aller als nützlich erachteten Vorschläge;

  9. Sorge tragen, dass die Beiträge bezahlt werden;

  10. Präsentation zur Genehmigung vor der ordentlichen Generalversammlung eines detaillierten Berichts über die Tätigkeit des Vorstands und der Vereinigung;

  11. Einberufung der Generalversammlungen;

  12. Festlegen des Geschäftsjahres.

Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen und stellt ihre Koordination sicher.

Vorstandssitzungen 

Art. 24 

Der Vorstand tritt auf Antrag seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.

Die Beschlüsse werden nach der Methode der Zustimmung getroffen. Die Zustimmung ist erreicht, wenn ein Vorschlag mehrheitlich angenommen wird. 

c) Geschäftsjahr und Revisoren

Geschäftsjahr

Art. 25 

Der Beginn des Geschäftsjahres wird vom Vorstand festgelegt.

Art. 26 

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die für drei Jahre gewählt werden. Sie prüft die Jahresrechnung und nimmt mindestens einmal pro Jahr eine Prüfung vor. Sie erstattet dem Vorstand Bericht zur Vorlage an die Generalversammlung.

Art. 27 

Für Verpflichtungen der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen, unter Ausschluss jeglicher persönlichen Verantwortung der Mitglieder. 

Revision der Statuten

Art. 28 

Diese Statuten können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Vorbehalten sind die Beschlüsse bezüglich Mitgliederbeiträge, die der einfachen Mehrheit bedürfen.

Auflösung

Art. 29 

Im Fall der Auflösung der Vereinigung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands über die Verwendung der verfügbaren Mittel. 

Art. 30 

Diese Statuten, die am 12. Oktober 2020 von der Generalversammlung in Sion angenommen wurden, treten unmittelbar in Kraft. Sie sind für alle Mitglieder der Vereinigung verpflichtend.